Statuten des Gewerbevereins KMU Zollikofen

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(für die nachstehenden Ausführungen gilt sowohl die männliche als auch die weibliche Leseform)


I. Name, Sitz und Zweck 

Art. 1
Unter dem Namen „Gewerbeverein KMU Zollikofen“ mit Sitz in Zollikofen besteht als Sektion von Berner KMU und des Landesteilverbands Mittelland-Nord ein Verein der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), juristischer Personen sowie den KMU nahe stehender Personen im Sinne vom Art. 60 ff. ZGB.

Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

Art. 2
Der Verein bezweckt
a) die Wahrung und Förderung der Interessen der KMU auf privatwirtschaftlicher Grundlage;
b) die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und deren Vertretung in Bau- und Planungsfragen sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren;
c) die Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen, soweit sie den selbständigen Mittelstand betreffen;
d) die Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder für Vorträge, Diskussionen über politische Anliegen oder zur Behandlung gemeinsamer
    Angelegenheiten;
e) die Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens;
f) die Unterstützung seiner Mitglieder bei Gemeindewahlen, soweit sich diese als Kandidaten zur Verfügung stellen und mit den Anliegen des Gewerbes vertraut
   sind;
g) die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Mitarbeit in Behörden und Kommissionen;
h) die Pflege der Geselligkeit und der Kollegialität.


II. Mitgliedschaft

Art. 3
Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die selbständig in Produktion, Handel, Gewerbe, Dienstleistungen oder Industrie tätig sind oder Personen, die kein eigenes Geschäft führen, sich aber den  gewerblichen Bestrebungen verbunden fühlen.

Zum Freimitglied können Personen ernannt werden, die dem Verein während 30 Jahren als  Aktivmitglied angehörten oder das 65. Altersjahr zurückgelegt haben.

Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Förderung der KMU besonders verdient gemacht haben.

Die Aufnahme der Aktivmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.

 

Art. 4
Jedes Aktiv-, Frei- oder Ehrenmitglied ist an der Hauptversammlung stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaftsrechte können stellvertretungsweise von handlungsfähigen Familien- oder Firmenangehörigen ausgeübt werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die ihrer Natur nach nicht an die Öffentlichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu entrichten.

 

Art. 5
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma sowie durch Ausschluss oder Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Mitglieder, die ihre Pflichten als Vereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich sonst als Mitglieder untragbar machen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen geheim.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hören die Ansprüche auf das Vereinsvermögen auf.

Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

 

III. Organe

Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) Spezialkommissionen
d) die Rechnungsrevisoren

 

Art. 7
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
b) die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
c) die Genehmigung des Jahresberichts
d) die Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und die Dechargeerteilung an die verantwortlichen Organe
e) die Festsetzung des Voranschlages und der Jahresbeiträge
f)  die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der  Rechnungsrevisoren
g)  die Wahl der Abgeordneten an kantonale Delegiertenversammlungen und andere Zusammenkünfte
h) die Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstands, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Hauptversammlung geleitet werden   
i) die Beschlussfassung über alle Geschäfte, deren finanzielle Tragweite Fr. 2000.— übersteigt.
k) die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abänderung der Statuten
l)  die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Hauptversammlung zur Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichts, Vornahme der statutarischen Wahlen und Abwicklung der ihr sonst obliegenden Geschäfte findet jeweils im 1. Jahresquartal statt.

Zur ordentlichen Hauptversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens 14 Tage zum Voraus schriftlich und durch Publikation im „Mitteilungsblatt Zollikofen“ unter Aufzählung der Traktanden einzuladen.

Über Geschäfte, die nicht als Traktandum auf der Einladung vermerkt sind oder nicht als Anträge aus dem Mitgliederkreis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, kann nicht Beschluss gefasst werden.

Weitere Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, so oft er dies als nötig erachtet. Er muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn 1/5 der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

 

Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, umfassend Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier, Protokollführer und die nötige Anzahl Beisitzer.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist so festzusetzen, dass jeweils nur ein Drittel der Vorstandsmitglieder in die Wiederwahl kommt.

Dem Vorstand obliegen die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht von der Hauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden. In allen Angelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur Antragstellung an die Hauptversammlung zu. In finanzieller Hinsicht hat er eine Kompetenz bis Fr. 2000.-- pro Geschäft.

Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden, anderen Organisationen und der Öffentlichkeit ganz allgemein.

 

Art. 9
Der Präsident leitet sowohl die Verhandlungen der Hauptversammlung als auch diejenigen des Vorstands und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht und erarbeitet zusammen mit dem Vorstand das Vereinsprogramm.

Der Präsident hält sich über Stand und Entwicklung der Gewerbe- und Verbandspolitik auf dem Laufenden. Zu diesem Zweck nimmt er, soweit möglich, an den Versammlungen und Veranstaltungen von Berner KMU, insbesondere an den Delegiertenversammlungen, den Sitzungen der Bernischen Gewerbekammer sowie an den Präsidenten- und Landesteilkonferenzen teil.

Im Verhinderungsfall wird er Präsident durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

Der Sekretär besorgt die Korrespondenz und übrigen schriftlichen Arbeiten. Er ist Geschäftsführer und Helfer des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Der Protokollführer führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das jeweils von ihm und dem Präsidenten unterzeichnet wird.

Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und schliesst alljährlich auf den 31. Dezember die Rechnung des Vereins ab. Der Kassier ist der sachkundige Berater des Präsidenten in allen finanziellen Belangen des Vereins.

Die Beisitzer wirken an allen Verhandlungen des Vorstands mit und haben gleich den übrigen Mitgliedern Beratungs-, Antrags- und Stimmrecht. Sie verpflichten sich, Ihnen zugewiesene Aufgaben gewissenhaft und innert der gesetzten Frist auszuführen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident), der Sekretär und der Kassier (im Verhinderungsfall ein weiteres Vorstandsmitglied) je zu zweien kollektiv.

 

Art. 10
Die Spezialkommissionen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.

 

Art. 11
Die Amtsdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass jedes Jahr der amtsälteste Revisor ausscheidet und durch einen anderen ersetzt wird. Der austretende Revisor ist vor Ablauf von 2 Jahren nicht neu wählbar.

Die beiden Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassa- und Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Hauptversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.

 

IV. Finanzen

Art. 12
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
a) den Jahresbeiträgen
b) den Zinsen auf dem Vereinsvermögen
c) allfälligen Zuwendungen
d) allfälligen Erträgen aus Veranstaltungen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art.55, Abs. 3 ZGB vorbehalten.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 13
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstands werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Art. 14
Zu einer Änderung dieser Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 15
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Ist die Liquidationsversammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Versammlung einberufen, an der die Auflösung des Vereins durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Sobald die Hauptversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand zu dessen unverzüglicher Auflösung verpflichtet.

Ein allfällig verbleibender Vermögensüberschuss ist Berner KMU zur 10jährigen Aufbewahrung zuhanden einer späteren Neugründung zu übergeben. Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so verfällt das Vermögen zur freien Verwendung an Berner KMU.

 

Art. 16
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft und ersetzen diejenigen vom 20 März 1987. Sie wurden an der Hauptversammlung vom 20. März 2009 beraten und angenommen.